Durch Inkrafttreten der neuen Regelungen (Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts) gab es auch Änderungen in den Insolvenzverfahren des selbstständigen Schuldners:
Der selbstständige Schuldner hat in den ab dem 31.12.2020 beantragten Verfahren nach § 35 Abs. 3 InsO den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit zu informieren. Der Schuldner kann den Insolvenzverwalter anfragen, ob die selbstständige Tätigkeit freigegeben wird. Diese Anfrage hat der Insolvenzverwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu beantworten.
Der selbstständige Schuldner hat die Gläubiger gemäß § 295a Abs. 1 InsO durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als würde er eine angemessene Beschäftigung ausüben. Hierbei wird ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt, das der Schuldner bei einem seiner Qualifikation entsprechenden Anstellungsverhältnis verdienen würde. Der Schuldner kann das Gericht nach § 295a Abs. 2 InsO um Festsetzung des fiktiven Einkommens bitten, das diesen Zahlungen zugrunde liegt.
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