Ab dem 01.05.2021 sind Geschäftsleiter wieder verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Insolvenzantragspflicht wurde zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen seit März 2020 wiederholt ausgesetzt.
Die Insolvenzantragspflicht war zuletzt nur noch teilweise ausgesetzt. Dies hat bei den Betroffenen zu Unsicherheiten geführt. Nun herrscht wieder Rechtsklarheit: Ab dem 01.05.2021 ist ein Eröffnungsantrag zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
Wird ein Insolvenzantrag nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt, droht der Person, die zur Antragstellung verpflichtet war, die persönliche Haftung. Zudem kann er bzw. sie sich u.a. wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.
Die Antragspflicht gilt bei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH, UG, KGaA) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH & Co. KG). Den Antrag stellen müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans (z.B. Geschäftsführer, Vorstand).
Der Eröffnungsantrag ist nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern zu stellen: Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist der Antrag innerhalb von drei Wochen zu stellen. Bei Eintritt der Überschuldung ist der Antrag innerhalb von sechs Wochen zu stellen.
Denis Fichter
Rechtsanwalt
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