Insolvenzrecht aktuell und wissenswert

Insolvenzrecht Aussetzung der Insolvenz­antrags­pflicht endet zum 30.04.2021

Ab dem 01.05.2021 sind Geschäftsleiter wieder verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Insolvenz­antrags­pflicht wurde zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen seit März 2020 wiederholt ausgesetzt.

Die Insolvenz­antrags­pflicht war zuletzt nur noch teilweise ausgesetzt. Dies hat bei den Betroffenen zu Unsicherheiten geführt. Nun herrscht wieder Rechts­klarheit: Ab dem 01.05.2021 ist ein Eröffnungs­antrag zu stellen, wenn Zahlungs­unfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

Wird ein Insolvenzantrag nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt, droht der Person, die zur Antragstellung verpflichtet war, die persönliche Haftung. Zudem kann er bzw. sie sich u.a. wegen Insolvenz­verschleppung strafbar machen.

Die Antrags­pflicht gilt bei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH, UG, KGaA) und Gesellschaften ohne Rechts­persönlichkeit (z.B. GmbH & Co. KG). Den Antrag stellen müssen die Mitglieder des Vertretungs­organs (z.B. Geschäftsführer, Vorstand).

Der Eröffnungsantrag ist nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern zu stellen: Bei Eintritt der Zahlungs­unfähigkeit ist der Antrag innerhalb von drei Wochen zu stellen. Bei Eintritt der Überschuldung ist der Antrag innerhalb von sechs Wochen zu stellen.

Denis Fichter
Rechtsanwalt

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