In der Mietwohnung treten Mängel auf (Wassereintritt, Schimmelbildung, …)
Dem Vermieter sind die Mängel unverzüglich anzuzeigen, andernfalls könnte das Recht auf Mietminderung ausgeschlossen sein. Sofern der Vermieter nicht oder sehr verspätet reagiert, können Mieten auch rückwirkend gemindert werden, wenn der Vermieter in Kenntnis der Mängel keine Reparatur veranlasst hat.
Die Höhe der Minderung hängt vom jeweiligen Mangel und der Dauer ab.
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