Nach vielen Jahren bekommt der Mieter erstmals eine Nebenkostenabrechnung des Vermieters oder der Mieter stellt nach Ende des Mietverhältnisses fest, dass ihm keine Abrechnung zugegangen ist.
Sofern der Vermieter nicht fristgerecht gemäß § 556 BGB über Nebenkosten abrechnet, besteht ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Rückforderungsrecht des Mieters. Im laufenden Mietverhältnis kommt der Einbehalt aktueller Vorauszahlungen in Betracht. Nach Beendigung besteht ein Anspruch auf Rückforderung gezahlter Betriebskostenvorauszahlungen.
Allerdings kann der Vermieter die Abrechnungen nachholen. Ausgeschlossen ist hierbei eine Nachzahlung des Mieters. Guthaben hingegen sind an die Mieter auszuzahlen.
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