Die im Kündigungsschreiben gesetzte Frist zur Beendigung des Mietverhältnisses läuft in wenigen Monaten ab. Eine andere Wohnung in der kurzen Zeit zu finden ist aufgrund der hohen Nachfrage und des geringen Angebots nicht möglich.
Die derzeit nach wie vor angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt, also der Mangel an verfügbaren Wohnungen, ist grundsätzlich ausreichend um den Widerspruch gemäß § 574 BGB (Härtefall) gegen eine Kündigung zu begründen. Der Widerspruch muss dem Vermieter rechtzeitig, 2 Monate vor Vertragsende, zugehen.
In einem Räumungsverfahren kann somit eine Vollstreckungsfrist von bis zu einem Jahr erreicht werden.
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